Allgemeine Einkaufsbedingungen German Paper Solutions GmbH & Co. KG
1. Geltung, Form, Lieferantenauswahl
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend jeweils „der „Lieferant“).
1.2. Die german paper solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „gps“) schließt Verträge mit ihren Lieferanten ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Geschäftsbedingungen erkennt die gps nicht an. Dies gilt auch für den Fall, dass einer Auftragsbestätigung, der von diesen Bedingungen abweichende oder diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vorsorglich wird etwaigen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Lieferanten hiermit widersprochen. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder der Zahlung des Kaufpreises folgt keine Anerkennung der diesen Bedingungen entgegenstehen den Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn die gps diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
1.3. Die AEB gelten in der jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass die gps in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4. Die gps behält sich das Recht vor, die AEB zu ändern. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die gps gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die gps in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die gps maßgebend. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Für jegliche Aus sage mit rechtlicher Bedeutung, Mitteilung oder andere Erklärung im Zusammenhang mit diesen AEB genügt Text form, so weit in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6. Die gps bevorzugt energieeffiziente Lösungen nach DIN ISO 50001 und berücksichtigt dies bei der Auswahl
der Lieferanten und Angebote.
2. Bestellungen
2.1. Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie auf von der gps ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben oder schriftlich mit Bestellnummer erfolgen. Darüberhinausgehende Vereinbarungen und Zusagen werden im Einzelfall durch schriftliche Sondervereinbarungen geregelt.
2.2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant der gps zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3. Auftragsbestätigungen, Freigaben, Lieferscheine, Rechnungen
3.1. Die Auftragsbestätigung muss die genauen Preise, die Lieferzeit, die Bestellnummer, die Liefermenge, die Artikelnummer und die Lieferantennummer enthalten. Nimmt der Lieferant eine Bestellung durch die gps nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang schriftlich oder durch Versenden der Waren an, gilt die Annahme als verspätet. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot. Erfurt und Sohn behält sich vor den Auftrag nachzuverhandeln und ist berechtigt, die Bestellung kostenlos zu stornieren.
3.2. Die gps wird durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist der Lieferant über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird er sich unverzüglich mit der gps in Verbindung setzen. Abweichungen von den Angaben von der gps sind nur insoweit zulässig, als sie von der gps schriftlich genehmigt sind.
3.3. Werden von der gps zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung erst nach der schriftlichen Genehmigung des Musters beginnen.
3.4. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Bestellnummer, Artikelnummer, Lieferantennummer, Anlieferort, Liefermenge.
3.5. Alle Rechnungen haben in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Sie haben die Bestellnummer, die Artikeldie Positions- und die Lieferantennummer zu enthalten, um so eine datentechnische Erfassung der Rechnung zu ermöglichen. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch Ansprüche aus Zahlungsverzug begründet werden. Der zwischen der gps und dem Lieferanten vereinbarte Skontoabzug muss ebenfalls auf den Rechnungen aufgeführt werden. Weiterhin muss generell die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, bei Importen zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von der gps = DE815369448.
3.6. Rechnungen werden zum 15. des der Rechnung folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto reguliert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der gps uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.
4. Lieferfristen, Verzug
4.1. Werden durch die gps in den Bestellschreiben beim Lieferanten Liefertermine gesetzt, so sind diese genau einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Bestellschreibens. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware den vereinbarten Leistungs- und Erfüllungsort oder, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, das Lager von der gps innerhalb der Frist erreicht.
4.2. Kommt der Lieferant in Verzug, so stehen der gps alle gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist die gps berechtigt, für jede angefangene Woche Lieferzeitüberschreitung eine Verzugsentschädigung von 1 % des Lieferwertes (Faktura-Endbetrag ausschließlich Mehrwertsteuer) zu fordern, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der gps bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der gps überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.3. Befindet sich der Lieferant mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so ist die gps auch berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass die gps nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen wird. Danach kann die gps von dem Lieferanten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.4. Der Lieferant ist verpflichtet, der gps unverzüglich Nachricht zu geben, wenn für ihn Umstände vorhersehbar sind, durch die er die ihm gesetzte Lieferfrist nicht einhalten kann. In diesem Fall hat er gleichzeitig einen angemessenen, kurzfristigen, verbindlichen Liefertermin mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt unberührt.
4.5. Die gps ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 5 Kalendertage beträgt. Die gps wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird der gps die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung durch die gps gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
4.6. Auf das Ausbleiben notwendiger, von der gps zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz frühzeitiger schriftlicher Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
5. Preise, Versand und Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1. Die Preise sind Festpreise. Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit können nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind.
5.2. Sämtliche vereinbarten Vertragsklauseln müssen den Incoterms entsprechen. Die zur Anwendung kommende Version ist die, die zur Zeit der Bestellung Gültigkeit hat. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP“ (frei Haus und verzollt, inklusive aller anfallenden Gebühren) einschließlich Verpackung.
5.3. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.
5.4. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei. Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung gemäß § 15 VerpackG zurückzunehmen. Handelt es sich um wiederkehrende Lieferbeziehungen, kann die Rücknahme bei der nächsten Anlieferung erfolgen. Abweichungen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt ungeachtet der vereinbarten Lieferkonditionen der Lieferant bis zur Übernahme der Waren durch die gps am Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von der gps in Schwelm zu erfolgen.
5.6. Die gps ist berechtigt, nicht vertraglich vereinbarte Mehr- oder Teillieferungen zurückzuweisen. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin geliefert wird. Die gps ist berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten zu lagern.
5.7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von der gps anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der gps zu vertreten.
5.8. Vor Absendung der Ware ist die gps in Textform über den Absendetag zu informieren.
5.9. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von der gps gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss der gps seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von die gps (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die gps in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehrauf wendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Verzug eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn sich die gps zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
6. Warenannahme
Die Warenannahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von der gps: Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 14.00 Uhr. In der Pause von 12.30 bis 13.15 Uhr muss mit Wartezeiten gerechnet werden.
7. Rügepflichten/Beanstandungen
7.1. Die gps ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von der gps beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch die gps unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle durch die gps im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
7.2. Bei größeren Mengen beschränkt sich die Untersuchung der Ware durch die gps auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist die gps berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Gesamtlieferung geltend zu machen.
7.3. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Unterlieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer, aber genehmigungsfähiger Waren im Sinne des § 377 HGB. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5 % zulässig.
8. Gewährleistung
8.1. Im Falle eines Mangels stehen der gps nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist die gps berechtigt:
8.1.1. Die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen oder unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
8.1.2. ohne vorherige Abstimmung Maßnahmen zur Behebung kleinerer Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit bei der gps oder seinen Kunden auf Kosten des Lieferanten durch die gps selbst oder durch von der gps beauftragte Dritte durch zuführen. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird die gps seinen Lieferanten umgehend in Textform unterrichten.
8.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der Vertragsleistung Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsge heimnisse Dritter nicht verletzt werden.
8.3. Die vorgenannten Rechte stehen die gps auch in dem Fall zu, dass sich der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet. Wird die gps dennoch von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die gps auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.
9. Lieferantenregress
9.1. Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen der gps neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die gps ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, der gps seinen Abnehmern im Einzelfall schuldet. bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von der gps (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2. Bevor die gps einen von seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird die gps den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der gps tatsächlich gewährte Mangelanspruch als vom Lieferanten geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die gps, seinen Abnehmern oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt
10. Haftung
10.1. Der Lieferant stellt die gps insoweit von Ansprüchen frei, die an die gps gerichtet werden, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2. Unter den gleichen Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Schäden und/oder Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, die die gps durch Forderungen aus Produkthaftung (In- oder Ausland) entstehen. Dies gilt auch für Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme (z.B. durch Rückholaktionen). Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die gps den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3. Der Lieferant hat den Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten und auf Verlangen von der gps nachzuweisen.
11. Sonstige Ansprüche
Nimmt die gps fremdes Eigentum, dass sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in den Betrieben von der gps befindet, in Verwahrung, so haftet die gps bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
12. Verjährung
12.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nach folgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungs frist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die gps geltend machen kann.
12.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit de gps wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
13. Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung der Ware auf die gps erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt die gps ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die gps bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, so dass ein vom Lieferanten gegebe nenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an die gps gelieferten Ware und für diese gilt.
14. Geheimhaltung, Verwendung des Firmennamens, Unterlieferanten
14.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält die gps sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die gps zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
14.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die gps dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
14.3. Eine Erwähnung des Firmennamens von der gps zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis zulässig.
14.4. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit schriftlichem Einverständnis von der gps übertragbar, soweit nicht die Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
15.1. Die Beziehungen zwischen der gps und seinen Lieferanten regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.
15.2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Wuppertal, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwelm, sofern der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die gps ist auch berechtigt, dass am Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
16. Lieferantenkodex
16.1. Der Lieferant hat sämtliche Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards einzuhalten und die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dazu zählen insbesondere die folgenden Anforderungen:
- Der Lieferant achtet die Würde und die persönlichen Rechte der eigenen Mitarbeitenden sowie aller Akteure, mit denen durch Aktivitäten, Geschäftsbeziehungen oder Produkte eine Verbindung besteht. Dazu gehören z. B. physische oder psychische Gewalt, Diskriminierung jeglicher Art, sexuelle Belästigung, Mobbing und Unterbindung der Meinungs- und Religionsfreiheit.
- Der Lieferant darf keine Kinder beschäftigen. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt gemäß ILO (Internationale Arbeitsorganisation) 15 Jahre. Zwangsarbeit jeglicher Art und Menschenhandel werden unter keinen Umstanden toleriert.
- Der Lieferant geht verantwortungsvoll mit natürlichen Ressourcen um und hält alle Bestimmungen und Gesetze im betroffenen Land bezüglich des Umweltschutzes ein.
16.2. Die gesamten Anforderungen sind im Lieferantenkodex von der gps nachzulesen. Die gültige Fassung ist über www.erfurt.com/de/service/kontakt/einkauf/allgemeine-einkaufsbedingungen aufrufbar.
16.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die gps über erkannte Risiken oder Verletzungen der im Lieferantenkodex auf geführten Verbote im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich zu informieren. Für die Einhaltung der genannten Anforderungen im Lieferantenkodex, hat der Lieferant auf Verlangen einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.
16.4. Eine schuldhafte Verletzung der im Lieferantenkodex genannten Anforderungen, stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB dar.
17. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AEB oder des Einkaufsgeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige bzw. undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit bzw. Undurchführbarkeit durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.
german paper solutions GmbH & Co. KG
Schwelm, im Januar 2023
Amtsgericht Hagen, HRA 5564